Blockierte Weichen, vereiste Türen, langsamer fahrende Züge: Das Winterwetter mit Schnee und Eis führt immer wieder zu Verspätungen und Ausfällen auf der Schiene.
Zugreisenden steht auch in solchen Fällen in der Regel eine Entschädigung zu: Sind sie mehr als eine Stunde später als geplant am Ziel sind es 25 Prozent des Ticketpreises, bei mehr als zwei Stunden ist es die Hälfte des Betrags.
Die derzeitigen Witterungsbedingungen seien als jahreszeitlich normal einzustufen, teilt der Bundesvorsitzende des Fahrgastverbandes Pro Bahn, Detlef Neuß, mit. „Daher besteht Anspruch auf Entschädigung.“ Entfallen könnte dieser Anspruch seiner Einschätzung nach bei örtlich begrenzten Witterungsereignissen wie etwa meterhohen Schneeverwehungen, die eine Zugstrecke blockieren.
Den Rahmen setzt die EU-Bahngastrechte-Verordnung, die 2023 novelliert wurde – seitdem enthält sie eine Passage, wonach Bahnunternehmen bei extremen Witterungsbedingungen keine Entschädigungen zahlen müssen. Da besteht Auslegungsspielraum, was man als Fahrgastverband kritisiere, so Neuß.
Die Deutsche Bahn orientiert sich nach Angaben einer Sprecherin beispielsweise an Einschätzungen des Deutschen Wetterdienstes. Die aktuelle Situation in Deutschland beurteile man auf der Basis als reguläres saisonales Wettereignis und zahle die Entschädigungen. Die DB-Sprecherin schreibt aber auch: Ob es sich um einen Wintereinbruch oder ein extremes Wetterereignis handelt, lasse sich nicht pauschal beantworten.
Beruft sich die Bahn nun vermehrt auf höhere Gewalt, um Entschädigungen abzulehnen? Bei der Schlichtungsstelle Nahverkehr in Nordrhein-Westfalen, die bei Ärger zwischen Bahnunternehmen und Fahrgästen vermittelt, nimmt man das nicht so wahr. Man bekomme mit, dass sich die DB nach wie vor nicht häufig auf Extremwetter beruft, heißt es auf Nachfrage.
„Bei wetterbedingten Ausfällen oder Verspätungen erstattet die DB nach unseren Kenntnissen wie gehabt.“ Das beziehe sich bisher auch auf Schnee und Eis, insbesondere in der kalten Jahreszeit, in der damit gerechnet werden müsse.
Was Zugreisende wissen müssen: Extreme Witterung kann lediglich dazu führen, dass man keine Entschädigung bekommt. Weitere Bahngastrechte sind davon unberührt – darauf hat man immer Anspruch.
Entschädigungen und andere Erstattungsansprüche kann man online über die Bahn-Website, über die Navigator-App der DB oder über das Fahrgastrechte-Formular einreichen. Dafür hat man drei Monate Zeit. Informationen über die Fahrgastrechte gibt es unter anderem ausführlich auf der Website des Europäischen Verbraucherzentrums.
Anders als bei der Bahn sieht es bei Entschädigungszahlungen im Flugverkehr aus: Hier schauen Betroffene bei Flugausfällen und großen Verspätungen infolge von winterlicher Witterung oft in die Röhre.
Die Airline kann sich dann häufig auf außergewöhnliche Umstände berufen, die sie davon befreien, die Zahlungen von 250 bis 600 Euro zu leisten, die je nach Flugdistanz sonst bei kurzfristigen Flugabsagen und Ankunftsverspätungen ab drei Stunden fällig sind.
Wenn etwa die Landebahnen des Flughafens von Schnee bedeckt und darum keine Flüge möglich sind, liegt das nicht im Einflussbereich der Airline - sie kann sich damit von Entschädigungszahlungen befreien. Voraussetzung ist, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreift, um Verspätungen zu vermeiden.
Aber: Verspätungen infolge einer Enteisung werteten Gerichte zum Beispiel auch schon nicht als höhere Gewalt und die Airline musste zahlen.
Doch auch hier gilt: Ob Betroffenen Entschädigungen zustehen oder nicht - andere Fluggastrechte bleiben davon unberührt:
Mit Blick auf Ersatzbeförderungen gut zu wissen: Fluggesellschaften müssen nächstmögliche Optionen anbieten und dabei auch die Flüge anderer Airlines oder Umsteigeverbindungen prüfen. Tun sie das nicht, hat man im Nachgang womöglich dafür Entschädigungsansprüche.
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