Einen allgemeinen Anspruch auf Urlaubsgeld gibt es in Deutschland nicht. Darauf macht Volker Görzel vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) aufmerksam. Urlaubsgeld sei eine freiwillige Sonderzahlung des Arbeitgebers, die er zusätzlich zum regulären Gehalt zahlt, um einen Urlaub zu ermöglichen.
Die Sonderzahlung landet meist im Juni oder Juli auf dem Konto von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Anspruch auf die Zahlung haben Beschäftigte nur dann, wenn es entsprechende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag gibt. Außerdem gibt es den Sonderfall der sogenannten betrieblichen Übung. Dafür müsse das Urlaubsgeld aber mindestens über drei Jahre lang wiederholt und vorbehaltlos gezahlt worden sein, so Görzel.
Und bekommen alle Beschäftigte eines Unternehmens Urlaubsgeld? Nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz dürfe der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund nicht vom Urlaubsgeld ausnehmen und somit schlechter stellen, so Görzel.
Ein sachlicher Grund kann zum Beispiel sein, dass das Arbeitsverhältnis - etwa während der Elternzeit - ruht. Es kommt aber immer auf die jeweiligen Vereinbarungen im Einzelfall an, ob ein Anspruch auf Urlaubsgeld besteht oder nicht.
Auch die Höhe des Urlaubsgelds kann dem Fachanwalt zufolge je nach Absprache variieren. „Konkret muss das Urlaubsgeld anhand der zugrundeliegenden Vereinbarung berechnet werden.“ Beispiel: Eine tarifliche Vereinbarung sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für jeden tariflichen Urlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld bekommen. Beschäftigte, die etwa in Teilzeit arbeiten, haben dann nur einen Anspruch auf reduziertes Urlaubsgeld - gemäß dem jeweiligen Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
„Auch bei einer Kündigung oder bei Krankheit, kann das Urlaubsgeld dann unter Umständen gekürzt werden“, so Görzel.
Wichtig: Das Urlaubsgeld ist etwas anderes als das Urlaubsentgelt. Urlaubsentgelt meint, dass Beschäftigte auch während ihres Urlaubs weiter ihr Gehalt bekommen. Dieser Anspruch ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt.
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