Verurteilung wegen „Hängt die Grünen“-Plakaten | FLZ.de

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Veröffentlicht am 24.09.2024 19:04

Verurteilung wegen „Hängt die Grünen“-Plakaten

Da Landgericht München I sprach ein neues Urteil im Fall der Plakate, auf denen „Hängt die Grünen“ stand. (Foto: Frank Leonhardt/dpa)
Da Landgericht München I sprach ein neues Urteil im Fall der Plakate, auf denen „Hängt die Grünen“ stand. (Foto: Frank Leonhardt/dpa)
Da Landgericht München I sprach ein neues Urteil im Fall der Plakate, auf denen „Hängt die Grünen“ stand. (Foto: Frank Leonhardt/dpa)

Ein Aktivist der rechtsextremen Kleinstpartei Der III. Weg ist nach dem Aufhängen von Plakaten mit der Aufschrift „Hängt die Grünen“ zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht München I sprach ihn wegen Volksverhetzung und öffentlicher Aufforderung zu Straftaten schuldig. Der Angeklagte erhielt eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen, insgesamt sind es 4500 Euro, wie ein Gerichtssprecher mitteilte. 

Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte zuvor einen Freispruch des Angeklagten in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der juristische Streit währt schon länger: Zunächst hatte das Amtsgericht München eine sechsmonatige Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten verhängt, weil dieser als damaliger Stützpunktleiter der Partei im Bundestagswahlkampf 2021 zwei Plakate mit der großformatigen Aufschrift „Hängt die Grünen“ in der Öffentlichkeit aufgehängt habe. Dieses Urteil hob das Landgericht München I jedoch auf und sprach den Mann frei, weil ein Tatnachweis nicht habe geführt werden können.

Gegen den Freispruch richtete sich dann wiederum eine Revision der Staatsanwaltschaft, die das Bayerische Oberste Landesgericht für begründet erachtete und den Fall an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurückverwies. Beim Freispruch habe sich die ursprünglich zuständige Kammer nicht ausreichend mit der Möglichkeit auseinandergesetzt, dass eine mögliche Strafbarkeit auch durch die Einbindung des Angeklagten in die Organisation der Plakatierungsaktion als Mitverantwortlicher der Partei in Betracht zu ziehen sein könnte, hieß es damals.

 

© dpa-infocom, dpa:240924-930-242345/1


Von dpa
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