Urlaub? Hausratversicherer sollte von Abwesenheit wissen | FLZ.de

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Veröffentlicht am 29.07.2024 14:45

Urlaub? Hausratversicherer sollte von Abwesenheit wissen

Wer längere Zeit verreist, muss das unter Umständen dem Hausratversicherer melden, damit der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen bleibt. (Foto: Silas Stein/dpa/dpa-tmn)
Wer längere Zeit verreist, muss das unter Umständen dem Hausratversicherer melden, damit der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen bleibt. (Foto: Silas Stein/dpa/dpa-tmn)
Wer längere Zeit verreist, muss das unter Umständen dem Hausratversicherer melden, damit der Versicherungsschutz uneingeschränkt bestehen bleibt. (Foto: Silas Stein/dpa/dpa-tmn)

Lichter mit einer Zeitschaltuhr versehen, den Briefkasten leeren und elektrische Rollläden auf- und zufahren lassen: Wer in den Urlaub fährt, sollte diese Tipps zur Einbruchsverhütung kennen und anwenden. Denn nichts ist einladender für Einbrecher als eine offensichtlich lange Zeit verwaiste Wohnung. 

Und doch können sämtliche Sicherheitsvorkehrungen Langfinger nicht immer zuverlässig abhalten. Eine Hausratversicherung schützt Betroffene im Ernstfall zumindest vor den finanziellen Folgen - wenn Versicherte wesentliche Punkte beachten.

Denn wer längere Zeit verreist, muss das unter Umständen dem Versicherer melden, damit der Versicherungsschutz uneingeschränkt besteht, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit. Inwieweit und ab welcher Abwesenheitsdauer Versicherte zur Meldung einer solchen sogenannten Gefahrerhöhung verpflichtet sind, ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Wer sich unsicher ist, sollte besser direkt beim Versicherer nachfragen. 

Als Gefahrerhöhung gilt übrigens regelmäßig auch der Ausfall der Alarmanlage oder ein am Haus montiertes Gerüst. Wer seiner möglichen Pflicht zur Meldung beim Versicherer nicht nachkommt, muss laut BdV damit rechnen, dass dieser im Schadenfall die Leistung kürzt oder ganz verweigert.

Was tun, wenn's passiert ist?

Wer bei Rückkehr aus dem Urlaub einen Einbruchschaden bemerkt, sollte unverzüglich zunächst die Polizei und dann den Versicherer informieren. Denn ohne Bestätigung der Polizei ersetzt keine Hausratversicherung einen Einbruchschaden. Das weitere Vorgehen sollten Betroffene mit ihrem Versicherer abstimmen, die Schadenstelle bis zu dessen Freigabe unbedingt unverändert lassen.

Damit Polizei und Versicherer den Schaden beziffern und nachvollziehen können, was alles gestohlen wurde, ist zudem eine sogenannte Stehlgutliste zu erstellen. Wer seinen Besitz regelmäßig auf Fotos und Videos dokumentiert und Rechnungen aufbewahrt, tut sich damit im Ernstfall leichter.

Gut zu wissen: Auch wenn Sie am Urlaubsort Opfer eines Einbruchdiebstahls werden, bietet die Hausratversicherung Schutz - etwa wenn Hab und Gut aus einem verschlossenen Hotelzimmer oder einer abgeschlossenen Ferienwohnung entwendet wird. Die Entschädigungsgrenzen und Ausschlüsse variieren dem GdV zufolge aber von Anbieter zu Anbieter.

© dpa-infocom, dpa:240729-930-187746/1


Von dpa
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