Die Istanbul-Konvention gilt seit 2023 in Deutschland ohne Vorbehalte. Ziel des völkerrechtlichen Vertrages: Gewalt gegen Frauen bekämpfen und verhüten. Welche Bedeutung die Konvention für Kommunen hat, erläuterte Dr. Susanne Nothhafft, Rechtsprofessorin der Katholischen Stiftungshochschule München, am Landratsamt Ansbach.
Auch wenn die Datenlage zum Thema häusliche Gewalt dünn ist: An jedem dritten Tag stirbt in Deutschland eine Frau durch ihren Partner oder Ehepartner – diese Zahl haben sowohl Referentin Nothhafft als auch Landrat Dr. Jürgen Ludwig vor der Veranstaltung recherchiert.
„Das Thema läuft unter dem Radar der Öffentlichkeit ab. Auch in Westmittelfranken“, sagt der Landrat. Mit den Worten „es passiert viel zu oft bei uns vor der Haustür“, übergibt Ansbachs Oberbürgermeister Thomas Deffner (CSU) an die Referentin.
„Die Istanbuler-Konvention ist eine gesetzliche Verpflichtung, die bis runter zur Kommune wirkt. Wir müssen politisch Verantwortung übernehmen“, sagt die Juristin. Die Konvention enthält 81 Artikel mit Verpflichtungen zur Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, zum Schutz der Betroffenen und zur Bestrafung der Täter. Ausgearbeitet wurde das Papier im Jahr 2011, auch jetzt sei sie noch hochaktuell.
Schutzstandards für Frauen und das gesellschaftliche Bewusstsein, dass sie geschützt werden müssen seien kein „Staus quo“. „Wir bewegen uns aktuell in einem gesellschaftlichen Rahmen, in dem all diese Werte wieder weggeschwemmt werden können“, warnt die Rechtsprofessorin. Um dies zu verhindern, müssten Akteurinnen und Akteure gemeinsam achtsam sein.
Die Istanbul-Konvention biete dafür eine gute Basis: „Die Konvention ist ein Gesetz, das Anspruchsgrundlagen enthält. Alle Menschen, die in Deutschland leben, können sich darauf berufen“, sagt Dr. Susanne Nothhafft. Bei Verstößen gegen dieses Gesetz seien auch Kommunen zuständig. Laut Nothhafft sind sich Anwältinnen und Anwälte, Richterinnen und Richter sowie die Staatsanwaltschaft dessen häufig nicht bewusst. Deshalb müsse für die Istanbul-Konvention und ihre Umsetzung stetig weiter geworben werden.
Einige Artikel könnten konkret im Landkreis und in Kommunen angewendet werden. Etwa Artikel 23, der die Schaffung von Schutzunterkünften vorsieht. Pro Kopf gibt es in Bayern zu wenige Frauenhäuser, erklärt die Referentin. „Kommunen können direkt in die Finanzierung gehen und weitere Plätze schaffen.“ Mit Blick auf Artikel 16, der die Ausarbeitung vorbeugender Interventions- und Behandlungsprogramme vorschreibt, lohne es sich, zu überprüfen, ob vorhandene Angebote barrierefrei sind.
„Das bedeutet mehr als Rampen“, meint Nothhafft. Zum Beispiel müssten schriftliche Angebote mehrsprachig und in einfacher Sprache verfasst sein.
Die Istanbul-Konvention enthält zahlreiche weitere Artikel, die auch auf lokaler Ebene greifen. „Sie müssen sich als Kommunen diesen Fragen einfach stellen“, ist Nothaft überzeugt.