Nach vielen Jahren Verfahrensweg steht nunmehr fest: Die Wasserschutzgebietsverordnung für die Brunnen der Fernwasserversorgung Franken bei Haslach und Matzmannsdorf (Landkreis Ansbach) muss neu gefasst werden. Die Eigentumsschutzgemeinschaft sieht darin ein Etappenziel und hofft, dass ihre Kritikpunkte beim zweiten Anlauf berücksichtigt werden.
Die strittige Verordnung hatte das Landratsamt 2017 erlassen. Damals waren bereits 18 Jahre von der Antragstellung durch den Wasserversorger bis zum Inkrafttreten vergangen. Durch das neue Regelwerk wurde der Umfang des Schutzgebietes von bislang 720 auf 4900 Hektar vergrößert. Für die in diesem Bereich liegenden Grundstückseigentümer und Flächenbewirtschafter bedeutete dies umfangreiche Auflagen.
Die Interessen der Betroffenen bündelt die Eigentumsschutzgemeinschaft (ESG)-Brunnen Haslach/Matzmannsdorf, die sich bereits vor dem Erlass der Verordnung gegründet hatte. Zu den Mitgliedern gehören neben Privatpersonen auch Firmen sowie Gemeinden wie beispielsweise Dürrwangen und Langfurth. Die beiden Kommunen sowie weitere Betroffene wandten sich im April 2018 mit Normenkontroll-Anträgen an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München, um die Verordnung aus dem Jahr 2017 überprüfen zu lassen. Vertreten wurden sie durch einen Fachanwalt.
Das Verfahren zog sich über Jahre hinweg. Noch bevor eine inhaltliche Entscheidung fiel, setzte das Landratsamt Ansbach die Schutzgebietsverordnung kürzlich wieder außer Kraft und beseitigte damit den Streitgegenstand.
Wie die Pressestelle der Behörde dazu mitteilte, habe eine umfassende, interne Prüfung ergeben, dass die Verordnung „nicht den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes entspricht“. In einem Grundsatzurteil habe sich der BayVGH 2021 mit der Verhältnismäßigkeit bei der Bemessung von Schutzzonen beschäftigt. Konkret: „Die Richter urteilten, dass es das Maß des Erforderlichen überschreitet, wenn bei der Abgrenzung der Schutzgebiete komplette Grundstücke der engeren Schutzzone zugeschlagen werden, obwohl nur ein kleiner Teil davon darin liegt.“
Der Verwaltungsgerichtshof hatte also in einem ähnlich gelagerten Fall bereits entschieden. Wie das Landratsamt auf Nachfrage der FLZ bestätigte, handelte es sich beim besagten Fall um eine Klage gegen das Wasserschutzgebiet bei Uehlfeld im Nachbarlandkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim. Der VGH setzte die dortige Verordnung wegen inhaltlicher Mängel außer Kraft.
Die aktuelle Entwicklung im Bereich Haslach/Matzmannsdorf hat die ESG mit Freude aufgenommen. Allerdings hat die Fernwasserversorgung Franken offensichtlich bereits angekündigt, neue Antragsunterlagen einreichen zu wollen. Insoweit sprach der Vorsitzende der ESG, Johann Hefner, in der vor einigen Tagen stattgefundenen Hauptversammlung von einem „Etappenziel“. Dieses sei jedoch ein „Schritt in die richtige Richtung“. Er zeigte sich zuversichtlich, dass ein neu zu beantragendes Schutzgebiet mit richtig angewandten Bemessungsgrundlagen „deutlich weniger Fläche und Einschränkungen haben wird“.
Welche Einschränkungen es in den zurückliegenden Jahren für die Kommunen gegeben hat, erläuterte Rathauschef Jürgen Konsolke im Gespräch mit der FLZ. Konsolke ist Bürgermeister des Marktes Dürrwangen, Haslach ist ein Ortsteil. So habe man das Kanalsystem nicht wie üblich alle zehn Jahre, sondern bereits nach der Hälfte der Zeit per Kamera sichten und überprüfen müssen, berichtete er. Dadurch hätten sich die Unterhaltskosten natürlich erheblich erhöht. Auch bei der Ausweisung von Gewerbe- und Wohngebieten seien Kommunen in ihrer Entwicklung eingeschränkt, wenn die betreffenenden Flächen von Wasserschutzgebieten tangiert seien.
Warum hat sich das Gerichtsverfahren vor dem BayVGH solange hingezogen, ohne dass der Senat eine inhaltliche Entscheidung getroffen hat? Das Verfahren sei von den Klägern nach Klageerhebung im April 2018 zunächst „faktisch nicht weiter betrieben und daher vom Gericht ruhend gestellt“ worden, heißt es dazu von Seiten der Pressestelle des Verwaltungsgerichtshofes. So etwas könne beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Beteiligten ihre rechtlichen Standpunkte nicht weiter ausgetauscht und vertieft hätten und das Verfahren damit für das Gericht nicht zur Entscheidung angestanden sei, teilte Pressesprecher Florian Schlämmer auf Nachfrage mit. Erst im Juli 2024 sei von den Klägern eine Fortsetzung des Verfahrens beantragt worden.
Bis eine neue Verordnung rechtskräftig ist, kann es dauern. Bis dahin gilt für den Übergangszeitraum laut Landratsamt das alte Regelwerk von 1968. Die ESG will auch im nun bevorstehenden neuen Anhörungs- und Beteiligungsverfahren die Interessen ihrer Mitglieder einbringen. Bürgermeister Jürgen Konsolke wünscht sich, dass Wasserversorger und Behörde den Weg gemeinsam mit den vom Schutzgebiet Betroffenen gehen.