Prozess-Poker um PFC-Verseuchung von Brunnen und Weiher | FLZ.de

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Veröffentlicht am 01.11.2023 08:00

Prozess-Poker um PFC-Verseuchung von Brunnen und Weiher

Klagt auf Schadenersatz vor dem OLG Nürnberg: Unternehmer Jürgen Wolf mit seiner Anwältin Dr. Sylvia Meyerhuber. (Foto: Winfried Vennemann)
Klagt auf Schadenersatz vor dem OLG Nürnberg: Unternehmer Jürgen Wolf mit seiner Anwältin Dr. Sylvia Meyerhuber. (Foto: Winfried Vennemann)
Klagt auf Schadenersatz vor dem OLG Nürnberg: Unternehmer Jürgen Wolf mit seiner Anwältin Dr. Sylvia Meyerhuber. (Foto: Winfried Vennemann)

Teilerfolg für den Ansbacher Unternehmer Jürgen Wolf vor dem Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg: In erster Instanz hatte das Landgericht Ansbach seine Schadenersatz-Klage wegen der Verseuchung seines Brunnens und Weihers durch per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) aus der US-Kaserne in Katterbach abgelehnt. Das OLG hat jetzt einen Vergleich vorgeschlagen.

Es geht um die Frage, ob durch das Grundwasser von der Katterbacher US-Kaserne transportierte PFC den Trinkwasserbrunnen und den Fischweiher auf Wolfs Anwesen Am Fischhaus 1 in Obereichenbach vergiftet haben. Nachdem erhöhte PFC-Werte im Brunnen gemessen worden waren, wurde dieser Brunnen behördlich geschlossen und Wolf musste eine Wasserleitung bauen. Außerdem wurden hohe PFC-Werte im Blut seiner Mieter festgestellt.

Die Feuerwehr der US-Armee hatte jahrzehntelang mit PFC-haltigem Löschschaum auf dem Kasernengelände geübt. Dort sind rund 28.500 Kubikmeter Erdreich mit den Schadstoffen kontaminiert, die im Verdacht stehen, krebserregend zu sein, und Grundwasserströme verfrachten die Giftstoffe in die Umgebung.

Das OLG widerspricht dem Landgericht Ansbach

Wolf macht in seiner Klage im Wesentlichen die Kosten für den Bau der Wasserleitung geltend, aber auch Miet- und Pacht-Ausfälle. Beklagt ist nicht die US-Armee, sondern die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Eigentümerin der Kaserne. Muss Schadenersatz geleistet werden, zahlen dann aber letztlich wohl die Amerikaner.

Das Landgericht Ansbach hatte Wolfs Klage im August 2021 mit der Begründung abgewiesen, aus belastetem Grundwasser unter einem Grundstück allein könnten sich keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche herleiten. „Wir können uns dem nicht ganz anschließen“ sagte jetzt die Vorsitzende OLG-Richterin Dr. Bettina Mielke in der mündlichen Verhandlung. „Wir sehen das in rechtlicher Hinsicht anders als das Landgericht.“

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Weite Auslegung des Gesetzes

Das OLG sieht die Möglichkeit, den Paragrafen 89 des Wasserhaushaltsgesetzes anzuwenden. Der lautet: „Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet.“

Als „Anlage“ im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes sehen die Richterinnen die Gerätschaften, mit denen die US-Feuerwehr den Löschschaum hergestellt hat. Auch ein Lagern der Schadstoffe sieht das OLG durch das kontaminierte Erdreich gegeben. Das sei eine „sehr weite Auslegung“ des Paragrafen 89, erwiderte der BImA-Anwalt Cedric Meyer. Man sei sich bewusst, dass man hier Neuland betrete, so das OLG, das sich aber durch Urteile des Bundesgerichtshofes (BGH) gestützt sieht.

Schwierige geologische Situation

BImA-Anwalt Meyer wandte ein, das belastete Grundwasser müsse nicht unbedingt im Zusammenhang mit der Vergiftung des Brunnens stehen. Die geologische Situation in der Umgebung der US-Kaserne sei schwierig. „Wir wissen nicht, welchen Umfang die Schadstofffahne hat.“ Außerdem sei man dabei, eine Abstromsicherung in der Kaserne zu bauen. „Dann wird sich der Schaden von selbst erledigen.“

Wolfs Anwältin Dr. Sylvia Meyerhuber erwiderte, da habe sich gar nichts erledigt: „Der Schaden ist ja deshalb nicht weg.“ Es gebe bereits Nachweise, „dass die Schadstofffahne bis zum Grundstück des Klägers reicht“. Die Vorsitzende Richterin erklärte, „wir werden aus eigener Sachkunde nicht entscheiden können“ – was auf die Bestellung eines Gutachters herauslaufen würde.

Da Wolf nicht rechtsschutzversichert ist, könnten enorme Prozesskosten auf ihn zukommen. Allein für das Sachverständigen-Gutachten steht eine sechsstellige Summe im Raum. „Wir müssen in Ihrem Interesse die Kosten begrenzen“, so die Richterinnen.

Bis 22. November Zeit für eine Stellungnahme

„Was spricht aus Ihrer Sicht gegen einen Vergleich?“, wandte sich die Vorsitzende Richterin an die Parteien. Nachdem sich sowohl Kläger als auch Beklagte vergleichsbereit zeigten, schlug das OLG folgenden Vergleich vor: Die BImA zahlt „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ 25.000 Euro an Wolf – 15.000 Euro wegen der Kosten der Wasserleitung und 10.000 Euro wegen der PFC-Schäden auf dem Grundstück. Die Verfahrenskosten – rund 22.000 Euro – werden zu 60 Prozent von der BImA und zu 40 Prozent von Jürgen Wolf getragen.

Die Parteien haben bis zum 22. November Zeit zu einer Stellungnahme. Als Verkündungstermin legte das Gericht den 13. Dezember fest. Stimmen die Parteien nicht zu, ließ Richterin Mielke durchblicken, werde dann ein Sachverständiger bestellt.


Winfried Vennemann
Winfried Vennemann
Redakteur
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