Bei einem von der Airline stornierten Flug haben Passagiere Anspruch auf Ersatzbeförderung. Kommt die Fluggesellschaft diesem Wunsch nicht nach, können Passagiere selbst auf die Suche nach alternativen Flügen gehen und sich Mehrkosten dafür erstatten lassen.
Der Anspruch kann auch dann bestehen, wenn die ersatzweise gebuchten Flüge eine höhere Sitzklasse haben und von einem anderen Flughafen starten als die stornierte Verbindung. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 4 O 440/20).
Kläger war ein Mann, der mit seiner Frau von Singapur nach Deutschland fliegen wollte. Die Airline hatte den Flug aber Mitte März 2020 storniert. Der Mann hatte daraufhin vergeblich per E-Mail und Telefon bei der Airline um Infos gebeten, wie es nun weitergehen solle. Ein Angebot für eine Ersatzbeförderung machte die Airline nicht.
Keine Antwort der Airline - Passagier wird aktiv
Deshalb wurde der Mann am Tag nach seinen vergeblichen Kontaktaufnahmeversuchen selbst tätig. Zu der Zeit drohten wegen der Corona-Pandemie schon Schließungen von Flughäfen und der stornierte Flug wäre schon am folgenden Tag abgehoben.
Der Mann war zu dem Zeitpunkt mit seiner Frau in Thailand. Er hatte für beide Flugtickets nach Singapur gebucht, um dort den jetzt jedoch stornierten Flug nach Deutschland zu erwischen. Das Problem für ihn: Von Singapur gab es keine adäquaten Ersatzflüge mehr am geplanten Abflugtag.
Deshalb suchte er alternativ nach Flügen aus Thailand nach Deutschland und fand nur noch Verbindungen mit einer höherwertigen Sitzklasse (Businessclass statt Premium Economy). Er buchte Tickets für sich und seine Frau und stornierte die selbst gebuchten Zubringer-Flüge von Thailand nach Singapur.
Gericht: Deshalb besteht Anspruch auf Schadenersatz
Im Nachgang zahlte die Airline dem Mann das Geld für die stornierten Singapur-Deutschland-Flüge in Höhe von rund 2500 Euro zurück. Doch er forderte von der Airline auch eine Beteiligung an den Mehrkosten für die von ihm selbst ersatzweise gebuchten Businessclass-Flüge von Thailand nach Deutschland, die gut 5000 Euro gekostet hatten.
Zurecht, entschied das Landgericht. Die Airline sei in diesem Fall schadenersatzpflichtig. Der Mann habe einen Anspruch auf Erstattung der Kosten im Sinne der EU-Fluggastrechteverordnung (§ 8). Dem stehe weder der andere Abflugort noch die höhere Sitzklasse entgegen. Das nicht erfolgte Angebot der Airline für zeitnahe Ersatzflüge stellt laut Gericht eine Pflichtverletzung dar.
Worauf der Mann dagegen sitzen bleibt, sind die Stornokosten für seine Flugtickets von Thailand nach Singapur. Das lag laut Gericht nicht im Kenntnis- und Einflussbereich der beklagten Airline.
Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ (Ausgabe 5/2022).
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