Mit Handbeil und Schaufel hat ein 42-Jähriger im vergangenen Jahr seinen Nachbarn in Ansbach attackiert. Das Landgericht Ansbach verurteilte ihn zu drei Jahren Gefängnis wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Bedrohung. Der Staatsanwalt und auch der Verteidiger hatten eine höhere Strafe gefordert.
Wirklich abstreiten, dass er die in der Anklage beschriebenen Taten im Januar und im Mai 2025 begangen hatte, konnte der Angeklagte in diesem Prozess nicht. Die Besonderheit: Mehrere Smartphone-Videos belegten seine Gewaltausbrüche. Darauf war im Gerichtssaal ganz klar zu sehen, wie der heute 42-Jährige voller Aggression gegen seinen heute 23-jährigen Nachbarn vorgegangen war. Wie er ihn schlug, mit Werkzeugen bedrohte und jagte, seine Fensterscheibe zerstörte und ihm verbal mit dem Tod drohte. In den zwei Fällen verletzten sich beide Männer.
Mehrere Zeugen sollten vor dem Schwurgericht die Geschehnisse der beiden Tattage, aber auch der Monate zuvor schildern. Klar wurde dabei: Seit dem Einzug des 23-Jährigen in den Gebäudekomplex war es öfter zu Streitereien gekommen. Die Nachbarn provozierten sich regelmäßig gegenseitig.
Laut Notarzt Dr. Markus Bucka, der vor Gericht als Zeuge aussagte, sei der 42-Jährige am Tattag im Mai sehr unruhig gewesen und neben der Spur – er hatte anfangs einen „Tunnelblick”. Die Aggressionen des Mannes hielten nach der Tat auch noch gegenüber der Polizeistreife an.
Nach beiden Taten wurden Alkohol und Drogen im Blut des Angeklagten nachgewiesen. Er gab an, beides seit Jahren regelmäßig zu konsumieren. Es galt daher auf der Suche nach der passenden Strafe einzuschätzen, ob das seine Steuerungsfähigkeit beeinflusste. Gutachter Dr. Dieter Härtl, der das zu beurteilen hatte, kam nach allen drei Verhandlungstagen zu folgendem Ergebnis: Er geht davon aus, dass der Einfluss der Rauschmittel nicht erheblich war. „Ich habe meine Zweifel, dass hier wirklich eine Abhängigkeit vorliegt.”
Psychiater Härtl attestierte dem Angeklagten jedoch eine dissoziale Persönlichkeit. Typisch für diese Störung seien zum Beispiel Schwierigkeiten, sich an Normen und Regeln zu halten, oder auch eine „sehr geringe Frustrationstoleranz”. Beides treffe zu. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei dadurch aber nicht zwingend vermindert.
„Ohne die Videoaufnahmen wäre hier eine Beweisführung schwierig bis nahezu unmöglich gewesen”, sagte Oberstaatsanwalt Jonas Heinzlmeier zu Beginn seines Plädoyers. Die Zeugenaussagen waren nach seiner Einschätzung im Großen und Ganzen lückenhaft. „Teilweise wurde wenig bis gar nichts beobachtet.”
Heinzlmeier war überzeugt davon, dass der Angeklagte sich bei dem Fall im Januar entschieden hatte, dem 23-Jährigen „eine Abreibung zu verpassen”. Denn dieser hatte zuvor erneut die Polizei wegen Ruhestörung gerufen.
Zum zweiten Fall im Mai sagte der Oberstaatsanwalt: „Der Tötungsversuch war nicht von Anfang an da.” Dem Angeklagten sei seiner Ansicht nach aber bewusst gewesen, dass er erhebliche Verletzungen mit den Werkzeugen hätte verursachen können – vor allem mit dem Beil, das er in Richtung Hinterkopf seines Nachbarn geschlagen hatte. Einen Tötungsvorsatz sieht Heinzlmeier hier „ganz klar“ als gegeben an. Auch das Mordmerkmal der Heimtücke sei erfüllt. Er beantrage eine Haftstrafe von insgesamt sechs Jahren und neun Monaten wegen versuchten Mordes.
Ein ungeklärter Punkt stand noch im Raum: Hatte der 23-Jährige den Angeklagten im Mai als Erstes auf den Kopf geschlagen und somit den Wutausbruch des 42-Jährigen provoziert? Der Angeklagte und seine Frau beharrten darauf. Rechtsanwältin Franziska Meier, die das Opfer vertrat, zweifelte das an. Aus ihrer Sicht seien die Aussagen „nicht glaubwürdig”.
Das sah Verteidiger Harald Tschampel anders. Es gebe mehrere Hinweise, die darauf deuten, dass diese Angaben zutreffend seien. „Das war der Auslöser des ganzen Geschehens”, war sich der Anwalt sicher. Er plädierte auf allerhöchstens dreieinhalb bis vier Jahre Haft.
Das Schwurgericht blieb mit drei Jahren Haft unter den Forderungen. Der Vorsitzende Richter Matthias Held erklärte bei der Urteilsverkündung, dass das Gericht den ersten Schlag durch den Geschädigten nicht ganz ausschließen könne. Die Aussagen diesbezüglich seien Held zufolge glaubhaft gewesen – bis auf die des Geschädigten selbst.
Dieser sei als Zeuge „völlig unbrauchbar”, sagte der Richter. „Der hat nicht mal das Beil ernst genommen.” Stattdessen sei der 23-Jährige stehen geblieben und habe gefilmt, so Held. Zudem sei er nicht so friedliebend, wie er dem Gericht weismachen wollte, meinte der Vorsitzende. Im Zweifel müsse das Gericht von einer Lüge ausgehen. Eine denkbare Provokation durch ihn floss daher in das Urteil mit ein.
Laut Held hatte der Angeklagte einen „bedingten Tötungsvorsatz” bei den Schlagbewegungen mit dem Beil. Doch der 42-Jährige habe den Angriff dann nicht fortgesetzt. Daher wertete das Gericht die Tat nicht als Mordversuch.