Gibt es in einem Pflegeheim auch Unterkunft für betreutes Wohnen, muss für die dort erbrachten Leistungen keine Umsatzsteuer entrichtet werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung (Az.: 15 K 3554/18 U) des Finanzgerichts Münster, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist. Ohne die Befreiung von der Umsatzsteuer wären diese Leistungen teuer.
Die Klägerin des Verfahrens betreibt eine Seniorenresidenz, bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens. Mit den Bewohnern der Wohnungen schloss die Klägerin Betreuungsverträge über eine erweiterte Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems ab. Erbracht wurden die Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal.
Die Betreiberin des Pflegeheims argumentierte, diese Umsätze seien teilweise steuerfrei, weil die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhängen. Das sah das Finanzamt anders. Das Finanzgericht aber gab der Klägerin recht.
Urteil dürfte kaum Einfluss auf Betreuungskosten haben
Leistungen von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen sind steuerfrei. Das sah das Gericht in diesem Fall als gegeben. Die Bewohner des betreuten Wohnens gehörten zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten.
Dass Bewohner des betreuten Wohnens, Angehörige oder Pflegekassen künftig 19 Prozent weniger für die in Anspruch genommenen Leistungen bezahlen müssen, ist über den Einzelfall hinaus unwahrscheinlich. Nach Einschätzungen von Experten weisen Einrichtungen des betreuten Wohnens in einem derartigen Fall schon jetzt regelmäßig keine Umsatzsteuer aus.
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