Kreuzfahrt-Storno nach Knie-OP: ein Reiserücktrittsgrund? | FLZ.de

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Veröffentlicht am 23.10.2026 13:00

Kreuzfahrt-Storno nach Knie-OP: ein Reiserücktrittsgrund?

Adieu Kreuzfahrtreise: Wenn gesundheitliche Probleme vor Reisebeginn erwartbar sind, muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nicht vollständig erstatten. (Foto: Jens Büttner/dpa/dpa-tmn)
Adieu Kreuzfahrtreise: Wenn gesundheitliche Probleme vor Reisebeginn erwartbar sind, muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nicht vollständig erstatten. (Foto: Jens Büttner/dpa/dpa-tmn)
Adieu Kreuzfahrtreise: Wenn gesundheitliche Probleme vor Reisebeginn erwartbar sind, muss die Reiserücktrittsversicherung die Stornokosten nicht vollständig erstatten. (Foto: Jens Büttner/dpa/dpa-tmn)

Haben Reisende mit einer Rücktrittspolice vor ihrem Urlaub gesundheitliche Probleme, die sie zur Absage zwingen, muss die Versicherung die Stornokosten nicht voll erstatten. Insbesondere dann nicht, wenn die Probleme absehbar waren und in den Versicherungsbedingungen erwartbare Probleme als Rücktrittsgrund ausgeschlossen waren. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Az. 3 U 49/25), über den die Stiftung Warentest berichtet.

In dem Fall hatte eine Frau 2021 eine Kreuzfahrt gebucht und 2022 eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen. Wegen der Corona-Pandemie buchte sie die Kreuzfahrt auf Januar 2024 um, wodurch sich der Reisepreis erhöhte und die Frau im Oktober 2023 eine neue Police für den Reiserücktritt mit höherer Versicherungssumme abschloss.

OP links, OP rechts - und immer wieder Knieprobleme

Schon vor der ursprünglichen Buchung hatte die Frau links ein künstliches Kniegelenk eingesetzt bekommen. Im Sommer 2022 folgte eine OP für das rechte Knie, die im Frühjahr 2023 wiederholt werden musste. Weil sich trotzdem immer wieder Flüssigkeit im Kniegelenk ansammelte, musste sie die Reise schließlich Ende November 2023 stornieren; die Stornokosten beliefen sich auf knapp 12.700 Euro.

Unter Verweis auf die Versicherungsbedingungen erstattet der Versicherer der Frau jedoch nur ein gutes Drittel der Stornokosten. Das Unternehmen gab an, nur für einen Reiserücktritt aufkommen zu müssen, wenn eine neue schwere Erkrankung oder eine unerwartete Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung eintritt.

Versicherer sieht keinen vollen Erstattungsanspruch

Mit ihren Knieproblemen sei die Frau jedoch mehrfach in Behandlung gewesen, die Nachoperation des rechten Knies habe innerhalb von sechs Monaten vor Abschluss der zweiten, höher versicherten Police stattgefunden, so der Versicherer. Weil das Problem also nicht unerwartet aufgetreten sei, habe die Frau keinen Anspruch auf Erstattung der vollständigen Stornokosten.

Deshalb klagte die Frau und verlor in erster Instanz vor dem Landgericht Limburg an der Lahn. Die Berufung der Frau wies das Oberlandesgericht Frankfurt zurück (Az. 3 U 49/25): Nach einer Operation sei stets mit verzögertem Heilungsverlauf und/oder dem Eintritt von Komplikationen zu rechnen, so der Leitsatz des Frankfurter Senats. Auf dem größten Teil der Kosten blieb die Klägerin also sitzen.

© dpa-infocom, dpa:261023-930-882676/1


Von dpa
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