Klage wegen eines Feldwegs in Flachslanden: So entschied das Verwaltungsgericht | FLZ.de

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Veröffentlicht am 03.05.2025 15:00

Klage wegen eines Feldwegs in Flachslanden: So entschied das Verwaltungsgericht

Ein Verbotsschild wie dieses wünschte sich die Klägerin für den Weg hinter ihrem Haus. (Symbolbild: Antonia Müller)
Ein Verbotsschild wie dieses wünschte sich die Klägerin für den Weg hinter ihrem Haus. (Symbolbild: Antonia Müller)
Ein Verbotsschild wie dieses wünschte sich die Klägerin für den Weg hinter ihrem Haus. (Symbolbild: Antonia Müller)

Geschlagen geben musste sich eine Bürgerin aus Flachslanden vor dem Ansbacher Verwaltungsgericht. Die Frau wollte ein Schild erstreiten, das die Durchfahrt für Kraftfahrzeuge untersagt. Es sollte bei einem Feldweg hinter ihrem Haus im Neubaugebiet aufgestellt werden. Weil die Gemeindeverwaltung dies abgelehnt hatte, klagte sie – ohne Erfolg.

Auf Bürgermeister Hans Henninger und seine Verwaltung ist die Anwohnerin schon nicht gut zu sprechen, seit sie das Grundstück in Wolfsgruben II gekauft hat. Weil sich die Erschließung verzögert hatte und ihr dadurch Mehrkosten entstanden waren, wandte sie sich an die FLZ. Dies war aber nicht Gegenstand des aktuellen Gerichtsverfahrens.

Ärger über Lärm und Staub

Dabei ging es um den Verkehr hinter ihrem Haus. Über den ärgert sich die Frau, die extra eine Randfläche erworben hatte, mindestens genauso. „Ich wollte ein Grundstück, das ein bisschen ruhiger liegt“, hatte sie sich bei einem früheren Gespräch gegenüber unserer Redaktion geäußert. Seit der Feldweg geschottert worden sei, werde er „stark frequentiert“. Die Folge: Lärm und Staub. Vom Markt Flachslanden forderte sie deshalb, den Weg nur für die Land- und Forstwirtschaft freizugeben. Dies lehnte der Gemeinderat ab: Die Verkehrssituation sei nicht repräsentativ, weil zu dem Zeitpunkt noch viele Baufahrzeuge und anliefernde Lkw den Weg passierten, hieß es.

Nun traf man sich vor dem Verwaltungsgericht wieder. Die Verhandlung begann mit einer Überraschung: „Wir sind davon ausgegangen, dass es ein offizieller Feld- und Waldweg ist“, stellte der Kammervorsitzende, Richter Thilo Reindl, fest. Dies treffe aber nicht zu. „Er ist nicht ins Bestandsverzeichnis eingetragen und wurde offensichtlich nicht gewidmet.“ Die Frage sei, ob die Lage deshalb neu bewertet werden müsse. Allerdings ändere sich nichts an der Tatsache, „dass dieser Weg öffentlich genutzt wird“.

Landwirte befahren die Strecke, um zu ihren Grundstücken zu gelangen. Auch Spaziergänger und Radfahrer sind dort anzutreffen, wie Flachslandens Bürgermeister Hans Henninger vor Gericht mitteilte. Während der Bauphase sei außerdem Baumaterial von dem Weg aus zu den Grundstücken angeliefert worden. „Jetzt, nachdem das Baugebiet fast fertig ist, glaube ich nicht, dass da noch viel Verkehr ist.“ Die Bürgerin dagegen beharrte darauf, dass der Weg von Einheimischen als Abkürzung genutzt wird. „Es kann jeder machen, was er will.“

Keine Kritik von den Nachbarn

Hans Henninger entgegnete, dass es von anderer Seite bislang keinerlei Kritik gegeben habe. Fast alle Bauplätze seien inzwischen verkauft. „Wenn die Belastung so groß wäre, würden sich auch andere beschweren.“ In dem Fall wäre die Gemeinde bereit, ein Schild aufzustellen, um die Zufahrtserlaubnis auf den landwirtschaftlichen Verkehr zu beschränken.

Rechtsanwältin Dr. Sylvia Meyerhuber, die die Klägerin vertrat, erklärte, dass deren Terrasse Richtung Norden ausgerichtet sei. Deshalb sei sie stärker von den Auswirkungen betroffen als ihre Nachbarn.

Dem Gericht lägen keine belastbaren Informationen über die Verkehrssituation vor, machte der Richter deutlich. „Wenn man wüsste, wie viel Verkehr da tatsächlich stattfindet, könnte man eine vernünftige Entscheidung treffen.“ Sylvia Meyerhuber betonte, Verkehrszählungen seien nicht Aufgabe der Klägerin. Dennoch gäbe es Fotos, die zeigten, dass nicht nur landwirtschaftliche Fahrzeuge den Weg nutzten, sondern beispielsweise auch Lieferdienste. „Ich finde es unverschämt, zu sagen: ,Da liegt nichts vor.‘“

Als Alternative zu einem Verbotsschild regte die Klägerin an, die Durchfahrt mittels einer Schranke zu sperren oder den Weg als Gemeindestraße auszubauen. „Mit einem Ausbau würden Sie sich, glaub ich, keinen Gefallen tun“, vermutete Richter Reindl. Das ziehe eher zusätzlichen Verkehr an. „Es geht darum, dass es nicht mehr staubt“, betonte Anwältin Meyerhuber.

Die Anwältin stellte einen Beweisantrag

Die zuständige Straßenbaubehörde lehne einen Ausbau an dieser Stelle ab, war Hans Henninger überzeugt. Und was das Schild betreffe: „Das Problem ist, dass wir nicht einsehen, dass das nötig ist.“ Die Gemeinde wäre bereit, dem nachzukommen, wenn sich entweder weitere Anwohner beschweren oder die Bürgerin ein hohes Verkehrsaufkommen nachweist.

Schließlich stellte Sylvia Meyerhuber einen Beweisantrag, in dem sie forderte, eine Verkehrszählung durch einen Gutachter durchführen zu lassen. Damit solle bewiesen werden, „dass der Weg regelmäßig von mehreren Verkehrsteilnehmern werktags zur Abkürzung genutzt wird“. Hans Henninger bemerkte trocken: „Der wird sich nicht überarbeiten.“

Rechtsanwalt Jan Eißfeld, der die Marktgemeinde vertrat, beantragte Klageabweisung. Da sich die Streitparteien untereinander nicht einig wurden, war es an der Kammer, eine Entscheidung zu fällen. Sie wies die Klage ab und lehnte auch den Beweisantrag ab.

Letztlich dürfte auch die fehlende Widmung des Wegs den Ausgang des Verfahrens beeinflusst haben. „Handelt es sich nicht um eine öffentliche Straße, finden die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes keine Anwendung“, erklärte Richter Dr. Martin Bimmerlein, stellvertretender Pressesprecher am Verwaltungsgericht, auf FLZ-Nachfrage. „Damit erfolgt auch keine Einschränkung des Nutzungsumfangs der Straße.“


Andrea Walke
Andrea Walke
... ist Redakteurin in der Lokalredaktion Ansbach und seit Dezember 2012 bei der FLZ. Sie fühlt sich in Rathäusern genauso wohl wie in Gerichtssälen und trifft am liebsten Menschen, die eine interessante Geschichte zu erzählen haben. Seit 2017 betreut sie redaktionell die Aktion "FLZ-Leser helfen".
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