Vielen Unternehmensinhabern fehlt der Nachfolger. Mitunter entscheiden sie sich, die Unternehmen an langjährige Arbeitnehmer zu übertragen.
„In diesem Fall sollte sorgfältig geprüft werden, ob die Befreiungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden können“, rät Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Schwierig ist die Abgrenzung deshalb, weil auch steuerpflichtiger Arbeitslohn vorliegen kann. Das zeigt eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (Az.: 3 V 276/21).
Im konkreten Fall haben die GmbH-Gesellschafter neben ihrem Sohn fünf leitenden Angestellten Anteile übertragen. Das Finanzamt wertete dies als Lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht hielt es aber für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Anteile zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt.
„Ist die Übertragung an die Angestellten vorbehalt- und bedingungslos erfolgt, ist die Zuwendung daher nicht der Lohnsteuer, sondern allenfalls der Schenkungsteuer zuzuordnen, wo steuerliche Verschonungen gelten könnten“, so Daniela Karbe-Geßler. Die Versteuerung von Arbeitslohn scheitert, weil nicht erkennbar ist, dass eine Entlohnung erfolgen sollte.
Wenn die Übertragung der Anteile von mindestens 25 Prozent im Rahmen der Unternehmensnachfolge vorliegt, können die Verschonungsregeln von der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Anspruch genommen werden.
Hierfür müssen die Anteile sowie auch die Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre gehalten werden. Es bleibt jedoch noch abzuwarten, ob das Gericht im endgültigen Urteil die Auffassung bestätigt, erklärt Karbe-Geßler. Wird doch Arbeitslohn bei der Übertragung angenommen, ist eine Steuerbefreiung nicht möglich.
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