Auch in Mobilfunkverträgen mit unbegrenztem Datenvolumen dürfen Anbieter keine Klauseln verwenden, die ihnen jederzeit und sogar vor Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erlauben, den Vertrag einseitig binnen Monatsfrist zu kündigen. Das hat das Oberlandesgericht Bamberg in einem Urteil (Az.: 3 UKl 15/25 e) entschieden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg als Klägerin hin.
In dem Fall hatten die Verbraucherschützer einen Mobilfunkanbieter abgemahnt, der sich besagtes einseitiges Kündigungsrecht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsunterlagen zweier sogenannter Unlimited-Tarife selbst eingeräumt hatte. Der Anbieter wollte jedoch keine Unterlassungserklärung abgeben, woraufhin die Sache vor Gericht ging.
Die Bamberger Richter gaben der Klägerin vollumfänglich recht und untersagten dem Mobilfunkanbieter das Verwenden der Klausel. Nach Auffassung des Gerichts benachteiligt die Klausel Verbraucher unangemessen: Während Kunden bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an den Vertrag gebunden seien, hätte sich der Anbieter jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Monat vom Vertrag lösen können.
Der Mobilfunkanbieter hatte argumentiert, dass Kunden von einer vorzeitigen Kündigung sogar profitieren könnten: Mobilfunkangebote würden stetig günstiger, sodass Betroffene nach einer Kündigung einfach einen preiswerteren Vertrag abschließen könnten. Dieses Argument überzeugte die Kammer jedoch nicht.
Es sei allein Sache der Verbraucher zu entscheiden, ob sie ihren bestehenden Vertrag behalten oder sich einen neuen Anbieter suchen möchten, so die Richter. Niemand müsse gezwungen werden, Zeit und Aufwand in die Suche nach einem neuen Vertrag zu investieren.
Und: Wolle der Anbieter Kunden tatsächlich früher in den Genuss günstigerer Tarife bringen wolle, stehe es dem Unternehmen jederzeit frei, ihnen selbst ein zusätzliches Kündigungsrecht einräumen, statt sich einseitig vom Vertrag zu lösen, so die Kammer weiter.
Ohne Erfolg berief sich der Mobilfunkanbieter zudem auf den Europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (EECC). Das Unternehmen vertrat die Auffassung, die europäische Richtlinie harmonisiere die Vorschriften zur Vertragslaufzeit vollständig, sodass eine Kontrolle der AGB-Klausel nach deutschem Recht ausgeschlossen sei.
Auch dieser Argumentation folgte das OLG nicht. Nach Auffassung der Richter regelt der EECC den strittigen Sachverhalt gerade nicht abschließend. Deshalb blieben die allgemeinen Vorschriften zur Kontrolle unangemessener AGB-Klauseln nach deutschem Recht anwendbar. Die Revision ließ das OLG nicht zu.
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