Corona-Maßnahmen im Büro: Diese Rechte haben Beschäftigte | FLZ.de

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 11.04.2022 04:18

Corona-Maßnahmen im Büro: Diese Rechte haben Beschäftigte

Auch wenn Arbeitgeber nun selbst über die Coronaschutz-Maßnahmen im Betrieb entscheiden - gewisse Mindestanforderungen bleiben. (Foto: Catherine Waibel/dpa-tmn/Archiv)
Auch wenn Arbeitgeber nun selbst über die Coronaschutz-Maßnahmen im Betrieb entscheiden - gewisse Mindestanforderungen bleiben. (Foto: Catherine Waibel/dpa-tmn/Archiv)
Auch wenn Arbeitgeber nun selbst über die Coronaschutz-Maßnahmen im Betrieb entscheiden - gewisse Mindestanforderungen bleiben. (Foto: Catherine Waibel/dpa-tmn/Archiv)

Seit dem 20. März 2022 können Vorgesetzte ihre Beschäftigten wieder ins Büro zurückholen. Arbeit im Homeoffice müssen sie nicht mehr anbieten. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die sich jetzt um ihre Gesundheit sorgen, bietet das Arbeitsrecht gewisse Schutzmöglichkeiten. Antworten auf wichtige Fragen:

An diesem Tag sind die meisten Corona-Schutzmaßnahmen, darunter auch die Homeoffice-Pflicht und der 3G-Nachweis in Betrieben, weggefallen. Arbeitgeber schätzen die Gefährdung durch das Virus seither wieder selbst ein - und legen ein betriebliches Hygienekonzept zum Infektionsschutz fest. Für die Umsetzung sind die Betriebe ebenfalls selbst verantwortlich.

Nein. Aufgrund der hohen Infektionszahlen gelten weiterhin gewisse Mindestanforderungen für Betriebe, die die Bundesregierung bis 25. Mai als Übergangsphase verordnet hat. Der Arbeitgeber müsse weiterhin Schutzmaßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten, sagt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh.

Dazu gehören: 1,5 Meter Abstand, etwa durch Einzelbüros oder ausreichend Platz zwischen den Schreibtischen. Falls das nicht möglich ist, kann die Führungskraft die Beschäftigten etwa im Wechsel vor Ort arbeiten lassen. Hinzu kommen Lüftung, Maskenpflicht dort, wo der Schutz nicht möglich ist, und wöchentliche Testangebote. Setzt der Arbeitgeber die Vorgaben nicht um, muss er dies laut Schipp gegenüber den Beschäftigten auch begründen können.

Davon rät Johannes Schipp ab. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben kein Recht mehr auf Homeoffice. Covid-19 gilt nun als ein Gesundheitsrisiko unter vielen. Damit haben Beschäftigte nicht mehr die Möglichkeit, sich auf die strengen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes zu berufen. Es gilt regulär wieder das Arbeitsschutzgesetz.

Ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten dürfen, ist aber grundsätzlich im Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt. Ohne eine entsprechende Klausel, so Schipp, dürfe der Arbeitgeber auf eine Rückkehr ins Büro bestehen. Wer trotzdem zu Hause bleibt, muss entweder mit einer Kündigung rechnen oder in Kauf nehmen, dass der oder die Vorgesetzte kein Gehalt mehr zahlt.

Johannes Schipp rät Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Vorfeld gut abzuwägen, ob ein Anspruch auf Homeoffice rechtlich umsetzbar ist. „Nur in Extremfällen können Arbeitnehmer darauf bestehen“, sagt er. Das kann Schipp zufolge nur bezogen auf den konkreten Einzelfall geklärt werden.

Als Maßstab gelte: Die Arbeit im Büro darf dem Arbeitnehmer nicht mehr zuzumuten sein, weil das Gesundheitsrisiko überwiegt. Für den Arbeitsrechtler fallen beispielsweise Risikopatienten nach einer Organtransplantation darunter, für die eine Ansteckung auch mit vollständiger Impfung lebensgefährlich sein kann. In allen anderen Fällen sieht Johannes Schipp den rechtlichen Anspruch nicht gegeben.

Lassen die hygienischen Schutzmaßnahmen darauf schließen, dass ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht - etwa weil nicht regelmäßig gelüftet oder der Abstand nicht eingehalten wird - dann empfiehlt Johannes Schipp im ersten Schritt den Arbeitgeber auf die Unzulänglichkeiten anzusprechen.

Erst wenn sich an der Situation nichts ändert, können Arbeitnehmer sich auf das Arbeitsschutzgesetz (§17) berufen und sich bei der Gesundheitsbehörde beschweren und im äußersten Fall den Vorgesetzten anzeigen. Auch wenn durch diesen Schritt im Unternehmen schlechte Stimmung drohen könnte, dürfe dem Arbeitnehmer laut Schipp dadurch kein Nachteil entstehen.

Schießt der oder die Vorgesetzte jegliche Vorgaben in den Wind, sollten Mitarbeiter sich von Beginn an rechtlichen Beistand holen, sagt Schipp. Es stünde immer die Frage der Recht- und Verhältnismäßigkeit im Raum, die von Laien schwer einzuschätzen sei.

Besteht - egal, ob man als Risikopatient gilt - eine besondere Gefahr, sich im Betrieb anzustecken und gesundheitlich schweren Schaden zu erleiden, können Beschäftigte gegebenenfalls auch ein Zurückhaltungsrecht geltend machen und zu Hause bleiben. Jegliche Beschwerden sollten jedoch schriftlich erfolgen, um vor Gericht notfalls erforderliche Nachweise erbringen zu können.

Steckt der Arbeitgeber durch sein Fehlverhalten einen Mitarbeiter oder Mitarbeiterin an, könne man nach Einschätzung des Arbeitsrechtlers wegen fahrlässiger Körperverletzung klagen und Schadenersatz verlangen.

© dpa-infocom, dpa:220408-99-848767/4

north