Ärzte und Richter einig: Ansbacher Amokläufer stand nicht vor der Entlassung | FLZ.de

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Veröffentlicht am 20.08.2025 19:00

Ärzte und Richter einig: Ansbacher Amokläufer stand nicht vor der Entlassung

Am Samstag verließ der junge Mann aus Ansbach das Bezirksklinikum Erlangen und kehrte nicht zurück. (Foto: NEWS5 / Ferdinand Merzbach)
Am Samstag verließ der junge Mann aus Ansbach das Bezirksklinikum Erlangen und kehrte nicht zurück. (Foto: NEWS5 / Ferdinand Merzbach)
Am Samstag verließ der junge Mann aus Ansbach das Bezirksklinikum Erlangen und kehrte nicht zurück. (Foto: NEWS5 / Ferdinand Merzbach)

Seit fünf Tagen wird der Mann vermisst, der als Schüler bei einem Amoklauf am Ansbacher Gymnasium Carolinum zehn Personen verletzte. Er bekam unbegleitete Ausgänge aus dem Erlanger Bezirksklinikum, doch seine Ärzte waren noch gegen eine Entlassung in die Freiheit.

Im September 2009 war der damals 18-jährige Schüler von Polizisten durch Schüsse verletzt und damit gestoppt worden. Er wurde in einer Klinik für psychisch kranke Straftäter untergebracht. Im April 2010 verurteilte ihn das Landgericht Ansbach zu einer zeitlich unbefristeten Unterbringung.

Lange machte seine Behandlung nicht solche Fortschritte, dass die Erlanger Ärzte eine Chance auf eine Entlassung sahen. Er erhielt jedoch bereits seit längerem verschiedene Lockerungen. Dafür gibt es ein abgestuftes Konzept, erklärte Karin Schulz, die Pressesprecherin der mittelfränkischen Bezirkskliniken mit Sitz in Ansbach. „Lockerungen werden grundsätzlich schrittweise gewährt. Am Beginn stehen vom Klinikpersonal begleitete Ausgänge innerhalb des Klinikgeländes. Die letzte Lockerungsstufe umfasst Übernachtungen außerhalb der Klinik.”

Tagesausflüge ohne Übernachtungen

Dort war der Ansbacher noch nicht angelangt, so die Pressesprecherin auf FLZ-Anfrage: „Im konkreten Fall fanden die Tagesausflüge, das heißt noch ohne Übernachtungen außerhalb der Klinik, bereits seit Beginn des Jahres statt. Tagesausflüge werden abgestuft bis zuletzt für 13,5 Stunden gewährt.”

Als der Patient am Samstagabend nicht zur verabredeten Uhrzeit zurück war, folgte der für diese Fälle vorgeschriebene Ablauf, erklärte Karin Schulz. Nach einer Karenzzeit von einer Stunde werde die Polizei informiert, danach Staatsanwaltschaft, Strafvollstreckungskammer und das Amt für Maßregelvollzug.

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Der 34-Jährige hatte offenbar keine größeren Geldbeträge bei sich. „Patienten werden vor Tagesausflügen stichprobenartig kontrolliert. Über Bargeld können Patienten auf der Station nur in geringem Umfang verfügen”, betonte die Pressesprecherin. „Für einen Freigang kann ein zusätzliches Budget gewährt werden.”

Kein Geld für eine längere Flucht

Damit scheint ausgeschlossen, dass der 34-Jährige das Erlanger Klinikum mit einem so hohen Geldbetrag verlassen konnte, dass er sich über einen längeren Zeitraum durchschlagen kann. Am Mittwoch gab es weiterhin keine neuen Informationen über die Suche nach ihm, für die ein europaweiter Haftbefehl erlassen wurde. Oberstaatsanwalt Jonas Heinzlmeier sprach von „mehreren Fahndungsansätzen”, zu denen er jedoch keine weiteren Angaben machen könne.

Offen bleibt damit, warum der Ansbacher am Samstag nicht zurückkehrte. Ihm muss klar gewesen sein, dass er damit alle bisherigen Lockerungen zunichtemacht und seine mögliche Entlassung deutlich verzögert.

Richter verlängern im Juli die Unterbringung

Eventuell spielt dabei eine Rolle, was sechs Wochen vorher am Landgericht Nürnberg-Fürth geschehen war. Am Freitag, 4. Juli, trafen sich Richter der Strafvollstreckungskammer. Sie müssen in regelmäßigen Abständen entscheiden, ob Menschen weiter hinter den Gittern der Klinik bleiben.

Ihre Entscheidung im Fall des Ansbachers teilte auf FLZ-Anfrage ein Sprecher des Landgerichts Nürnberg-Fürth mit: „Am 4. Juli wurde die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die landgerichtliche Entscheidung erfolgte im Einklang mit der Stellungnahme der behandelnden Ärzte.”

Damit war für den 34-Jährigen klar, dass seine Ärzte trotz der von ihm erfolgreich absolvierten Lockerungen eine Freilassung noch nicht für möglich hielten. Eine neue Überprüfung kann zwar jederzeit angesetzt werden. Üblich ist jedoch die gesetzlich vorgeschriebene Frist von einem Jahr.

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